Friedwald Jersbek


Für eine preisfaire und aufrichtig empathische Bestattung in und um Hamburg , Schleswig-Holstein, Niedersachsen sowie bundesweit auch Sozialbestattungen! 04102 23920  7/24

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Der Begräbniswald „Waldfrieden am Barockpark“ bietet die letzte Ruhestätte am nördlichen Ende des Jersbeker Barockparks, dort wo der historische Jagdstern vom Wasserbassin in den Jersbeker Forst führt.

 

 

Die vorherrschende Baumart im Begräbniswald bilden Buchen. Aber auch andere Baumarten wie Eichen, Eschen, Kirschen, Ahorne und Lärchen gründen einen artenreichen Bestand.

 

Jede Baumart hat ihre ganz eigenen Charakteristika und unterscheidet sich durch die Rinde, den Stamm, die Blätter und das gesamte Erscheinungsbild. Ähnlich dem Menschen ist jeder Baum einzigartig.

Neben den genannten Eigenschaften variiert das Erscheinungsbild der unterschiedlichen Bäume in dem Begräbniswald auch erheblich mit dem jeweiligen Alter. Somit haben Sie die Möglichkeit, sich entweder für einen jungen Baum zu entscheiden, den Sie in seiner charakterlichen Entwicklung und Ausprägung noch viele Jahre begleiten. Oder aber Sie wählen einen mächtigen, alten Baum, der den Geist der Geschichte eingefangen hat und charakterlich weitestgehend ausgeprägt scheint.

 

Wie auch immer Ihre Wahl ausfällt, entscheiden Sie sich für Ihren ganz persönlichen Baum als letzte Ruhestätte in der Natur.

 

Der Jersbeker Forst mit dem Barockpark und seiner Gutsanlage lädt zu ausgedehnten Spaziergängen ein, bei denen der Besucher vorbei an formvollendeten Heckenquartieren durch den mächtig gewölbten Laubengang wandelt. Über die vierreihige Lindenallee, die so genannte Windallee, mit Ihrem rund 280 Jahre alten Baumbestand gelangen Interessierte zu dem Wasserbassin, welches den nördlichen Abschluss des Parks bildet.

Im Frühjahr locken außerdem die großen Wiesenflächen mit blühenden Schlüsselblumen und Buschwindröschen in den Park.

 

 

 

Die Änderung der 3. Entgeltordnung tritt ab dem 01.06.2021 in Kraft.

Erläuterung:

  • Regelmäßige Lohnsteigerungen der Mitarbeiter und gestiegene Ausgaben für die Verkehrssicherung bedingen die geringfügige Erhöhung der Entgelte für das Nutzungsrecht und das Beisetzungsentgelt. 
  • Der hohen Nachfrage nach Beisetzungen an Samstagen mit der einhergehenden Arbeitsbelastung an Wochenenden für unseren Mitarbeiter wird Rechnung getragen. 
  • Wir haben aus ökologischen Gründen die Regelung zur Trauerfloristik angepasst, um den Waldboden mit seinen Mikroorganismen nicht zu belasten. Zukünftig ist nur eine zu 100% kompostierbare Trauerfloristik zulässig 
  • Die Entsorgung anderer Materialien wird künftig entsprechend in Rechnung gestellt 

Für die Familienvorsorge / Familiengrabstätten:

Die Nutzungsdauer von bis zu ND99, Gemeinschafts- oder Familienbäume, endet im Jahr 2120.

 

3. Änderung der Entgeltordnung

für den Begräbniswald „Waldfrieden am Barockpark“ der Gemeinde Jersbek

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetze vom 01.02.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57 u. 66) und der §§ 1 und 6 Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), des § 27 des Bestattungsgesetzes (BestattG) vom 04.02.2005 und des § 26 der Friedhofsordnung der Gemeinde Jersbek vom 06.09.2010, zuletzt geändert zum 30.06.2016, wird folgende geänderte Entgeltordnung (3. Änderung vom 01.06.2021) erlassen:

§ 1 – Allgemeines

(1)   Für die Benutzung des Friedhofs der Gemeinde Jersbek und dessen Anlagen werden auf Grundlage der Friedhofsordnung vom 06.09.2010, zuletzt geändert zum 30.06.2016 Benutzungs­entgelte erhoben.

§ 2 - Zahlungspflichtiger

Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet:

(1)   bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattung zu tragen haben.

(2)   bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entgeltbestimmungen

(1)   Die Entgelte richten sich nach der Bewertung des Baumes und der Bestimmung der Beisetzungs­stelle.

(2)   Bewertungskriterien sind u. a. die Lage der Grabstätte im Begräbniswald, Alter des Baumes, sowie die direkten und angrenzenden Landschaftselemente (LE).

(3)   Die Bestimmung der Beisetzungsstelle beinhaltet die Verwendung als Einzel-, Familien- oder Gemeinschafts­grab.

(4)   Vorsorgefall: Entgelt 20+-jährigem Nutzungsrecht für eine Einzelgrabstätte
(20 Jahre gesetzliche Ruhezeit ab Bestattungsdatum).

Standort

Bewertung (Lage und Alter)

Alter des Baumes

Entgelt für 20+ Jahre

Begräbniswald

Wertstufe 1

bis ca. 40 Jahre

590,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 2

ca. 41 – 80 Jahre

885,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 3

ca. 81 – 120 Jahre

1.050,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 4

ab ca. 121 Jahre

1.850,00 €

Werden die Rechte für mehrere nebeneinander liegende Einzelgrabstätten gleichzeitig erworben, so ermäßigt sich die Gebühr um 5 %.

(5)   Sterbefall: Entgelt bei 20-jährigem Nutzungsrecht für eine Einzelgrabstätte
(20 Jahre gesetzliche Ruhezeit ab Bestattungsdatum):

Standort

Bewertung
(Lage und Alter)

Alter des Baumes

Entgelt für 20 Jahre

Begräbniswald

Wertstufe 1

bis ca. 40 Jahre

495,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 2

ab ca. 41 - 80 Jahre

695,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 3

ab ca. 81 - 120 Jahre

795,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 4

ab ca. 121 Jahre

1.150,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 1 - 3

nur für Minderjährige – Sterntalerbaum

700,00 €

„Anonym“

 

incl. Beisetzung

700,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 1 - 2

„Sternchenbaum“
nur für Früh- oder Totgeburten

ohne Gebühr

Für betroffene Eltern sind die „Sternchenbaum“-Grabstellen kostenlos, ein Nutzungsentgelt ist nicht zu zahlen. Es fällt lediglich das Beisetzungsentgelt an.

 

(6)   Verlängerung des Nutzungsrechtes

Das im Absatz 5 genannte Entgelt gilt auch im Falle einer Verlängerung des Nutzungsrechtes um den jeweiligen Zeitraum. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann die Nutzungsdauer auf Antrag verlängert werden. Der Anteil wird prozentual berechnet, gleiches gilt für Sterntaler – und Sternchengrabstellen.

(7)   Entgelt bei einem Nutzungsrecht bis 2120  für eine Gemeinschafts- oder Familiengrabstätte (§ 16 Friedhofsordnung).

Standort

Bewertung
(Lage und Alter)

Alter des Baumes

Entgelt

Begräbniswald

Wertstufe 1

bis ca. 40 Jahre

3.480,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 2

ca. 41 – 80 Jahre

5.200,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 3

ca. 81 – 120 Jahre

6.200,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 4

ab ca. 121 Jahre

8.950,00 €

(8)   Zusatzleistung für die Beisetzung:

Für die Graböffnung, sowie das Verschließen der Gruft, die Entfernung / Entsorgung des Grabschmuckes (bis zu 5 Gestecken / Gebinde) wird ein Entgelt in Höhe von 225,00 € zzgl. MwSt. erhoben. Müssen durch die Friedhofsverwaltung mehr als 5 Gestecke, Gebinde oder Kränze entfernt und entsorgt werden, erheben wir ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 5,00 € / je Kranz / Gesteck / Gebinde zzgl. MwSt. Für eine Beisetzung außerhalb der Regelarbeitszeit (z.B. Samstage) wird ein Zuschlag von 90,00 € zzgl. MwSt. erhoben.

(9)    Zulässige Trauerfloristik/Blumenschmuck:

Für die Trauerfloristik dürfen nur Naturmaterialien verwendet werden, dazu gehören z.B. Moos, Efeu, Bast, Weidengeflecht, Bananenblätter und ähnliches. Für die Entsorgung und Trennung nicht kompostierbaren Blumenschmuckes wird ein zusätzliches Entgelt von 10,00 € / je Kranz / Gesteck / Gebinde zzgl. MwSt. erhoben.

§ 4 – Sonstige Leistungen

Für sonstige Leistungen des Friedhofsträgers und -betreibers, die in dieser Entgeltordnung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen zu erhebende Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.

§ 5 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1)   Die Entgelte entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Fried­hofs­ordnung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung.

(2)   Die Entgelte werden innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Entgelt­bescheides fällig und sind an die Friedhofsverwaltung zu zahlen.

§ 6 – Nichtausübung des Nutzungsrechtes

Übt ein Nutzungsberechtigter sein verliehenes Nutzungsrecht an einer Grabstätte nicht aus, wird das gezahlte Entgelt nicht erstattet.

§ 7 – Inkrafttreten Die 3. Änderung der Entgeltordnung tritt am 01.06.2021 in Kraft.

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Quelle: v.d Homepage