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Der Begräbniswald „Küstenfrieden Eckernförder Bucht“ bietet die letzte Ruhestätte an der südlichen Steilküste der Eckernförder Bucht.
Küstenfreiden Eckernförder Bucht
Unser Beitrag zur Eindämmung des Coronavirus:
wir werden in unserem Begräbniswald ab sofort bis auf weiteres nur noch Führungen mit zwei Personen durchführen.
Für persönliche Beratungen sind wir weiterhin unter unserer Telefonnummer erreichbar. Gerne beraten wir Sie für Ihre Baumauswahl.
Bestattungen werden weiterhin durchgeführt. Es gelten hierzu jeweils die gültigen Landes- und Kreisverordnungen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem Bestatter oder rufen Sie uns an.
Personen, mit Krankheitssymptomen ist die Teilnahme an der Beisetzung untersagt.
Für individuelle Trauerfeiern besteht die Möglichkeit eine Gedenkfeier auf dem Andachtsplatz nach Abklingen der Pandemie abzuhalten (Terminabsprache erbeten).
Körperkontakt soll vermieden werden. Es ist darauf zu achten, dass ein jeder den notwendigen Abstand zu einer andern Person von mindestens 1,50m einhält
Wir bitten um Ihr Verständnis. Passen Sie auf sich auf.
Waldfrieden & Küstenfrieden GmbH
Oberteicher Weg 4
22941 Jersbek
Tel.: 04532 – 26 79 375
Fax: 04532 – 26 79 377
Gebühren für den Begräbniswald „Küstenfrieden Eckernförder Bucht“ der Gemeinde Altenhof
Aufgrund
des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetze vom 01.02.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57 u. 66) und der §§ 1 und 6 Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), des § 27 des Bestattungsgesetzes (BestattG) vom 04.02.2005 und des § 26 der Friedhofssatzung der Gemeinde Altenhof vom 11.04.2011 wird folgende geänderte Entgeltordnung (zum 01.07.2016) erlassen:
§ 1 – Allgemeines
(1) Für die Benutzung des Friedhofs der Gemeinde Altenhof und dessen Anlagen werden auf Grundlage der Friedhofsordnung vom 11.04.2011 Benutzungsentgelte erhoben.
§ 2 - Zahlungspflichtiger
Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet:
(1) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattung zu tragen haben.
(2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entgeltbestimmungen
(1) Die Entgelte richten sich nach der Bewertung des Baumes und der Bestimmung der Beisetzungsstelle.
(2) Bewertungskriterien sind u. a. die Lage der Grabstätte im Begräbniswald, Alter des Baumes, sowie die direkten und angrenzenden Landschaftselemente (LE).
(3) Die Bestimmung der Beisetzungsstelle beinhaltet die Verwendung als Einzel-, Familien- oder Gemeinschaftsgrab.
(4) Vorsorgefall: Entgelt 20+-jährigem Nutzungsrecht für eine Einzelgrabstätte (20 Jahre gesetzliche Ruhezeit ab Bestattungsdatum):
Standort
Bewertung
Alter des Baumes
Entgelt für 20+ Jahre
Begräbniswald
Wertstufe 1
bis ca. 40 Jahre
580,00 €
Begräbniswald
Wertstufe 2
ca. 41 – 80 Jahre
780,00 €
Begräbniswald
Wertstufe 3
ca. 81 – 120 Jahre
960,00 €
Begräbniswald
Wertstufe 4
ab ca. 121 Jahre
1.450,00 €
Werden die Rechte für mehrere nebeneinander liegende Einzelgrabstätten gleichzeitig erworben, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend der Entgeltordnung.
(5) Sterbefall: Entgelt bei 20-jährigem Nutzungsrecht für eine Einzelgrabstätte (20 Jahre gesetzliche Ruhezeit ab Bestattungsdatum):
Standort
Bewertung
Alter des Baumes
Entgelt für 20 Jahre
Begräbniswald
Wertstufe 1
bis ca. 40 Jahre
430,00 €
Begräbniswald
Wertstufe 2
ab ca. 41 - 80 Jahre
565,00 €
Begräbniswald
Wertstufe 3
ab ca. 81 - 120 Jahre
690,00 €
Begräbniswald
Wertstufe 4
ab ca. 121 Jahre
990,00 €
Begräbniswald
Wertstufe 1 - 3
nur für Minderjährige – Sterntaler
650,00 €
„Anonym“
incl. Beisetzung
670,00 €
Begräbniswald
Wertstufe 1 - 2
„Sternchenbaum“
nur für Früh- oder Totgeburten
ohne Gebühr
Für betroffene Eltern sind die „Sternchenbaum“-Grabstellen kostenlos, ein Nutzungsentgelt ist nicht zu zahlen. Es fällt lediglich die Beisetzungsgebühr an.
(6) Verlängerung des Nutzungsrechtes
Das im Absatz 5 genannte Entgelt gilt auch im Falle einer Verlängerung des Nutzungsrechtes um den jeweiligen Zeitraum. Nach Ablauf des 20 und 20 + -jährigen Nutzungsrechtes kann die Nutzungsdauer beliebig verlängert werden. Der Anteil wird prozentual berechnet, gleiches gilt für Sterntaler – und Sternchengrabstellen.
(7) Entgelt bei 99-jährigem Nutzungsrecht für eine Gemeinschafts- oder Familiengrabstätte (§ 16 Friedhofsordnung):
Standort
Bewertung
Alter des Baumes
Entgelt für 99 Jahre
Begräbniswald
Wertstufe 1
bis ca. 40 Jahre
3.480,00 €
Begräbniswald
Wertstufe 2
ca. 41 – 80 Jahre
4.900,00 €
Begräbniswald
Wertstufe 3
ca. 81 – 120 Jahre
5.990,00 €
Begräbniswald
Wertstufe 4
ab ca. 121 Jahre
7.990,00 €
(8) Zusatzleistung für die Beisetzung:
Für die Graböffnung, sowie das Verschließen der Gruft, die Entfernung / Entsorgung des Grabschmuckes (bis zu 5 Gestecken / Gebinde) wird ein Entgelt in Höhe von 220,00 € zzgl. MwSt. erhoben. Müssen durch die Friedhofsverwaltung mehr als 5 Gestecke, Gebinde oder Kränze entfernt und entsorgt werden, erheben wir ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 5,00 € / je Kranz / Gesteck / Gebinde zzgl. MwSt.
Für eine Beisetzung außerhalb der Regelarbeitszeit (z.B. Samstage) wird ein Zuschlag von 75,00 € zzgl. MwSt. erhoben.
§ 4 – Sonstige Leistungen
Für sonstige Leistungen des Friedhofsträgers und –betreibers, die in dieser Entgeltordnung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen zu erhebende Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.
§ 5 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Entgelte entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofsordnung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung.
(2) Die Entgelte werden innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Entgeltbescheides fällig und sind an die Friedhofsverwaltung zu zahlen.
§ 6 – Nichtausübung des Nutzungsrechtes
Übt ein Nutzungsberechtigter sein verliehenes Nutzungsrecht an einer Grabstätte nicht aus, wird das gezahlte Entgelt nicht erstattet.
§ 7 - Inkrafttreten
Die 3. Änderung der Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Quelle: http://www.kuestenfrieden.de/
ES IST GUT SICH KÜMMERN ZU DÜRFEN ANDRE HAHN BESTATTUNGEN