Küstenfrieden Eckernförder

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Der Begräbniswald „Küstenfrieden Eckernförder Bucht“ bietet die letzte Ruhestätte an der südlichen Steilküste der Eckernförder Bucht.

Küstenfreiden Eckernförder Bucht

Unser Beitrag zur Eindämmung des Coronavirus:

 

wir werden in unserem Begräbniswald ab sofort bis auf weiteres nur noch Führungen mit zwei Personen durchführen.

 

Für persönliche Beratungen sind wir weiterhin unter unserer Telefonnummer erreichbar. Gerne beraten wir Sie für Ihre Baumauswahl.

 

Bestattungen werden weiterhin durchgeführt. Es gelten hierzu jeweils die gültigen Landes- und Kreisverordnungen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem Bestatter oder rufen Sie uns an.

 

Personen, mit Krankheitssymptomen ist die Teilnahme an der Beisetzung untersagt. 

 

Für individuelle Trauerfeiern besteht die Möglichkeit eine Gedenkfeier auf dem Andachtsplatz nach Abklingen der Pandemie abzuhalten (Terminabsprache erbeten). 

 

Körperkontakt soll vermieden werden. Es ist darauf zu achten, dass ein jeder den notwendigen Abstand zu einer andern Person von mindestens 1,50m einhält 

 

Wir bitten um Ihr Verständnis. Passen Sie auf sich auf.

Begräbniswald Küstenfrieden Eckernförder Bucht - Thode Bestattungen

Waldfrieden & Küstenfrieden GmbH

Oberteicher Weg 4

22941 Jersbek

 

Tel.: 04532 – 26 79 375

Fax: 04532 – 26 79 377

Gebühren für den Begräbniswald „Küstenfrieden Eckernförder Bucht“ der Gemeinde Altenhof

Aufgrund

des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetze vom 01.02.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57 u. 66) und der §§ 1 und 6 Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), des § 27 des Bestattungsgesetzes (BestattG) vom 04.02.2005 und des § 26 der Friedhofssatzung der Gemeinde Altenhof vom 11.04.2011 wird folgende geänderte Entgeltordnung (zum 01.07.2016) erlassen:

§ 1 – Allgemeines

(1)   Für die Benutzung des Friedhofs der Gemeinde Altenhof und dessen Anlagen werden auf Grundlage der Friedhofsordnung vom 11.04.2011 Benutzungs­entgelte erhoben.

§ 2 - Zahlungspflichtiger

Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet:

(1)   bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattung zu tragen haben.

(2)   bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entgeltbestimmungen

(1)   Die Entgelte richten sich nach der Bewertung des Baumes und der Bestimmung der Beisetzungs­stelle.

(2)   Bewertungskriterien sind u. a. die Lage der Grabstätte im Begräbniswald, Alter des Baumes, sowie die direkten und angrenzenden Landschaftselemente (LE).

(3)   Die Bestimmung der Beisetzungsstelle beinhaltet die Verwendung als Einzel-, Familien- oder Gemeinschafts­grab.

(4)   Vorsorgefall: Entgelt 20+-jährigem Nutzungsrecht für eine Einzelgrabstätte (20 Jahre gesetzliche Ruhezeit ab Bestattungsdatum):

Standort

Bewertung

Alter des Baumes

Entgelt für 20+ Jahre

Begräbniswald

Wertstufe 1

bis ca. 40 Jahre

580,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 2

ca. 41 – 80 Jahre

780,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 3

ca. 81 – 120 Jahre

960,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 4

ab ca. 121 Jahre

1.450,00 €

Werden die Rechte für mehrere nebeneinander liegende Einzelgrabstätten gleichzeitig erworben, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend der Entgeltordnung.

(5)   Sterbefall: Entgelt bei 20-jährigem Nutzungsrecht für eine Einzelgrabstätte (20 Jahre gesetzliche Ruhezeit ab Bestattungsdatum):

Standort

Bewertung

Alter des Baumes

Entgelt für 20 Jahre

Begräbniswald

Wertstufe 1

bis ca. 40 Jahre

 430,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 2

ab ca. 41 - 80 Jahre

 565,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 3

ab ca. 81 - 120 Jahre

 690,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 4

ab ca. 121 Jahre

 990,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 1 - 3

nur für Minderjährige – Sterntaler

650,00 €

„Anonym“

 

incl. Beisetzung

670,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 1 - 2

„Sternchenbaum“

nur für Früh- oder Totgeburten

ohne Gebühr

Für betroffene Eltern sind die „Sternchenbaum“-Grabstellen kostenlos, ein Nutzungsentgelt ist nicht zu zahlen. Es fällt lediglich die Beisetzungsgebühr an.

(6)   Verlängerung des Nutzungsrechtes

Das im Absatz 5 genannte Entgelt gilt auch im Falle einer Verlängerung des Nutzungsrechtes um den jeweiligen Zeitraum. Nach Ablauf des 20 und 20 + -jährigen Nutzungsrechtes kann die Nutzungsdauer beliebig verlängert werden. Der Anteil wird prozentual berechnet, gleiches gilt für  Sterntaler – und Sternchengrabstellen.

(7)   Entgelt bei 99-jährigem Nutzungsrecht für eine Gemeinschafts- oder Familiengrabstätte (§ 16 Friedhofsordnung):

Standort

Bewertung

Alter des Baumes

Entgelt für 99 Jahre

Begräbniswald

Wertstufe 1

bis ca. 40 Jahre

 3.480,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 2

ca. 41 – 80 Jahre

 4.900,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 3

ca. 81 – 120 Jahre

 5.990,00 €

Begräbniswald

Wertstufe 4

ab ca. 121 Jahre

7.990,00 €

(8)   Zusatzleistung für die Beisetzung:

Für die Graböffnung, sowie das Verschließen der Gruft, die Entfernung / Entsorgung des Grabschmuckes (bis zu 5 Gestecken / Gebinde) wird ein Entgelt in Höhe von 220,00 € zzgl. MwSt. erhoben. Müssen durch die Friedhofsverwaltung mehr als 5 Gestecke, Gebinde oder Kränze entfernt und entsorgt werden, erheben wir ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 5,00 € / je Kranz / Gesteck / Gebinde zzgl. MwSt.

Für eine Beisetzung außerhalb der Regelarbeitszeit (z.B. Samstage) wird ein Zuschlag von 75,00 € zzgl. MwSt. erhoben.

§ 4 – Sonstige Leistungen

Für sonstige Leistungen des Friedhofsträgers und –betreibers, die in dieser Entgeltordnung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen zu erhebende Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.

§ 5 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1)   Die Entgelte entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Fried­hofs­ordnung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung.

(2)   Die Entgelte werden innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Entgelt­bescheides fällig und sind an die Friedhofsverwaltung zu zahlen.

§ 6 – Nichtausübung des Nutzungsrechtes

Übt ein Nutzungsberechtigter sein verliehenes Nutzungsrecht an einer Grabstätte nicht aus, wird das gezahlte Entgelt nicht erstattet.

§ 7 - Inkrafttreten

Die 3. Änderung der Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Quelle: http://www.kuestenfrieden.de/

 

ES IST GUT  SICH KÜMMERN ZU DÜRFEN ANDRE HAHN BESTATTUNGEN