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Exhumierung und Umbettung
Unter der Exhumierung versteht man die Ausgrabung eines bereits bestatteten Leichnams. Unterschiedliche Gründe können die Ausgrabungen eines Leichnams erforderlich machen, wie die erneute Untersuchung der Todesursache oder die Todesursache oder die Umbettung des Leichnams in ein anders Grab. Eine Exhumierung bedarf eines schriftlichen Antrags. Die gesetzlichen Vorgaben sind in Deutschland in den Bestattungsgesetzen der Länder und der Friedhofsverordnung festgesetzt
Gründe für eine Exhumierung
In den meisten Fällen sind familiäre Gründe Anlass für eine Exhumierung - etwa, wenn Hinterbliebene den Wunsch haben, den Verstorbenen an einem andren Ort zu bestatten. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Familienangehörige in eine andere Stadt ziehen und eine Pflege der bestehenden Grabstelle unzumutbar wäre. Aber auch die Zusammenführung von Familienangehörigen, etwa in einem Familiengrab, kann Anlass für eine Exhumierung sein.
Eine Exhumierung kann auch aus Strafrechtlichen Gründen vorgenommen werden, wenn die Todesursache erneut untersucht werden muss. Sie wird dann von einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft veranlasst. In der Regel wird die erneute Obduktion durch einen anderen Arzt Vorgenommen.
Umbettung
Ein weiterer Grund kann der Ablauf der Ruhefrist einer Einzelgarbstätte und die Umbettung der sterblichen Überreste in eine Gemeinschaftsanlage sein. Umgekehrt erfolgt die Umbettung aus einem Massengrab von Kriegsopfern in ein Einzelgrab, wenn die Familie einen Würdevolleren Ort der Trauer Wünscht. Auch eine Veränderung der Boden Beschaffenheit kann eine Umstrukturierung des Friedhofs und damit der Gräber erfordern.
Wo beantrage ich eine Umbettung?
Ein Antrag auf Exhumierung oder Umbettung kann bei der zuständigen Friedhofsverwaltung gestellt werden. Auch das Ordnungsamt und das Gesundheitsamt müssen ihre Einwilligung dazu geben. Es müssen gewichtige Gründe vorliegen, um die Totenruhe zu stören. Maßgebend für die Entscheidung sind die geltenden Friedhofsordnungen sowie das Bestattungsgesetz des Bundeslandes. Den Antrag stellt derjenige Person, die die Nutzungsrechte der Grabstätte haben. Die Friedhofsverwaltung entscheidet auch darüber, zu welchem Zeitpunkt eine Exhumierung durchgeführt werden kann. eine Exhumierung ist gegen ende der Ruhe zeit oftmals nicht mehr möglich.